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CSC - Gesetz
Präambel in der
Erkenntnis der Notwendigkeit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei
der Beförderung von Containern einen hohen Grad der Sicherheit zu des
menschlichen Lebens zu gewährleisten;
Artikel I
Artikel II
Der Begriff "Container" schließt weder Fahrzeuge noch die Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf Chassis befördert werden, eingeschlossen. 2. Eckbeschläge" eine Anordnung von Öffnungen und Flächen an der Ober- und/oder Unterseite eines Containers für Umschlag, Stapelung und/oder Unterseite eines Containers für Umschlag, Stapelung und/oder Sicherung. 3. "Verwaltung" die Regierung einer Vertragspartei, unter deren Zuständigkeit Container zugelassen werden. 4. "Zugelassen" von der Verwaltung zugelassen. 5. "Zulassen" die Entscheidung einer Verwaltung, dass ein Baumuster oder ein Container die nach diesem Übereinkommen vorgesehene Sicherheit gewährleistet. 6. "Internationale Beförderung" eine Beförderung, deren Abgangs- und Bestimmungsorte in den Hoheitsgebieten von zwei Ländern liegen, von denen mindestens eines dieses Übereinkommen anwendet. Dieses Übereinkommen gilt auch, wenn ein Teil einer Beförderung zwischen zwei Ländern in dem Hoheitsgebiet eines Landes stattfindet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet 7. "Ladung" Güter und Gegenstände jeder Art, die in den Containern befördert werden. 8. "Neuer Container" ein Container, mit dessen Herstellung am oder nach dem Tage des Inkrafttretens diese Übereinkommens begonnen wurde. 9. "Vorhandener Container" einen Container, der kein neuer Container ist. 10. "Eigentümer" den Eigentümer im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Vertragsparteien oder den Mieter oder den Verwahrer, wenn die Parteien eines Vertrages vereinbaren, dass der Mieter oder Verwahrer die Haftung des Eigentümers für die Instandhaltung und Überprüfung des Containers entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens übernimmt. 11. "Containertyp" das von der Verwaltung zugelassene Baumuster. 12. "Seriencontainer" einen Container, der dem zugelassenen Baumuster entsprechend hergestellt wurde. 13. "Prototyp" einen Container, der für die in einer Baumuster-Serie hergestellten oder herzustellenden Container repräsentativ ist. 14. "Höchstes Bruttogewicht" oder "R" (Rating) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Containers und seiner Ladung. 15. "Eigengewicht" das Gewicht des leeren Containers einschließlich aller ständig angebrachten Zusatzausrüstungen. 16. "Höchste zulässige Nutzlast" oder "P" die Differenz zwischen dem höchsten Bruttogewicht und dem Eigengewicht.
Artikel III 2. Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage 1 zuzulassen. 3. Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage 1 binnen 5 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.
Artikel IV 2. Eine Verwaltung, die eine Organisation mit dieser Prüfung, Besichtigung und Zulassung beauftragt, unterrichtet den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts- Organisation (nachstehend als "die Organisation" bezeichnet) darüber, der die Vertragsparteien in Kenntnis setzt. 3. Der Zulassungsantrag kann an die Verwaltung jeder Vertragspartei gerichtet werden. 4. Jeder Container ist nach Anlage I in sicherem Zustand zu erhalten. 5. Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlage I und II so wird die zuständige Verwaltung die von ihr für erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container diesen Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu entziehen.
Artikel V 2. Eine Vertragspartei darf weder andere bautechnische Sicherheitsvorschriften noch andere bautechnische Sicherheitsprüfungen für Container erlassen, für die dieses Übereinkommen gilt, jedoch schließt keine Bestimmung dieses Übereinkommens die Anwendung innerstaatlicher Regelungen oder Gesetze oder internationaler Vereinbarungen aus, die zusätzliche bautechnische Sicherheitsvorschriften oder -prüfungen vorschreiben, für Container, die besonders für die Beförderung gefährlicher Güter gebaut sind oder für besondere Bauteile für Container zur Beförderung von flüssigem Massengut oder für Container, die auf dem Luftweg befördert werden. Der Begriff "gefährliche Güter" ist im Sinne internationaler Vereinbarungen zu verstehen.
Artikel VI 2. Falls der Container auf Grund eines Mangels, der schon zum Zeitpunkt seiner Zulassung vorhanden gewesen sein könnte, den Sicherheitsvorschriften nicht mehr entspricht, wird die für diese Zulassung verantwortliche Verwaltung von der Vertragspartei unterrichtet, die den Mangel festgestellt hat.
Artikel VII 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. 3. Dieses Übereinkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf. 4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt (nachstehend als "der Generalsekretär" bezeichnet).
Artikel VIII 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations- Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt. 3. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt in Ermangelung einer anders lautenden Erklärung als
Artikel IX 2. Änderung auf Grund einer Überprüfung in der Organisation:
Auf Antrag einer Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär zur Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz einberufen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden.
Artikel X 2. Wird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommen, an dessen Erörterungen teilzunehmen alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen werden, und umfasst diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär diese Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme. 3. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung wird vom Schiffssicherheitsausschuss bei ihrer Annahme festgelegt, sofern nicht ein Fünftel der Vertragsparteien oder fünf Vertragsparteien, je nachdem, welches die geringere Anzahl ist, zu einem früheren Zeitpunkt, der vom Schiffssicherheitsausschuss gleichzeitig festgelegt wird, dem Generalsekretär mitteilen, dass sie gegen die Änderung Einspruch erheben. Die in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkte werden von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuss festgelegt, die ihrerseits eine Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien umfassen muss. 4. Bei Inkrafttreten einer Änderung ersetzt diese für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen diese Änderung erhoben haben, jede frühere Bestimmung, auf die sie sich bezieht; ein Einspruch, der von einer Vertragspartei gegen diese Änderung erhoben wurde, ist für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich der Zulassung von Containern, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, nicht verbindlich. 5. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Mitglieder der Organisation über jeden Antrag oder jede Mitteilung, die im Sinne dieses Artikels unterbreitet werden, sowie über den Zeitpunkt, an dem jede Änderung in Kraft tritt. 6. Wenn der Schiffssicherheitsausschuss einen Änderungsvorschlag zu den Anlagen prüft, diesen jedoch nicht annimmt, kann jede Vertragspartei die Einberufung einer Konferenz beantragen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden. Wenn mindestens ein Drittel der übrigen Vertragsparteien ihre Zustimmung notifiziert hat, beruft der Generalsekretär zur Prüfung der Änderung der Anlagen eine Konferenz ein.
Artikel XI 2. Eine Vertragspartei, die gegen eine Änderung der Anlagen Einspruch erhoben hat, kann das Übereinkommen kündigen; diese Kündigung wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung wirksam.
Artikel XII
Artikel XIII 2. Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Streitigkeit beteiligten Partien binden. 3. Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung. 4. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit. 5. Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Parteien wegen der Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Artikel XIV 2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.
Artikel XV
Artikel XVI Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten diese Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertundzweiundsiezig. |
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