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CSC - Gesetz
Präambel
Die
Vertragsparteien
in der
Erkenntnis der Notwendigkeit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei
der Beförderung von Containern einen hohen Grad der Sicherheit zu des
menschlichen Lebens zu gewährleisten;
In dem
Bewusstsein der Notwendigkeit, den internationalen Containerverkehr zu
erleichtern;
In der
Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines
Übereinkommens erreicht werden kann;
haben
beschlossen, Bauvorschriften für Container festzulegen, die die
Sicherheit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung
während des normalen Betriebs gewährleisten;
sind wie folgt
übereingekommen:
Artikel I
Allgemeine
Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens
Die
Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses
Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses
Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.
Artikel II
Begriffsbestimmungen
Im Sinne
dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes vorgesehen ist
1.
"Container" ein Transportgefäß,
das
-
von
dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend
widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu
können;
-
besonders
dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch
einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des
Inhalts zu erleichtern;
-
so
gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht
umgeschlagen werden kann und hierfür Eckbeschläge hat;
-
so
bemessen ist, dass die von den vier äußeren Ecken des
Bodens begrenzte Fläche entweder:
-
mindestens 14 m2
(150 Quadratfuß) oder
-
mindestens 7 m2 (75 Quadratfuß) beträgt, wenn dieser
Container mit oberen
Eckbeschlägen versehen ist.
Der Begriff "Container" schließt weder Fahrzeuge noch
die Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf Chassis befördert werden, eingeschlossen.
2. Eckbeschläge"
eine Anordnung von Öffnungen und Flächen an der
Ober- und/oder Unterseite eines Containers für
Umschlag, Stapelung und/oder Unterseite eines
Containers für Umschlag, Stapelung und/oder
Sicherung.
3. "Verwaltung"
die Regierung einer Vertragspartei, unter deren
Zuständigkeit Container zugelassen werden.
4. "Zugelassen"
von der Verwaltung zugelassen.
5. "Zulassen"
die Entscheidung einer Verwaltung, dass ein Baumuster
oder ein Container die nach diesem Übereinkommen
vorgesehene Sicherheit gewährleistet.
6. "Internationale
Beförderung" eine Beförderung, deren Abgangs-
und Bestimmungsorte in den Hoheitsgebieten von zwei
Ländern liegen, von denen mindestens eines dieses
Übereinkommen anwendet. Dieses Übereinkommen gilt
auch, wenn ein Teil einer Beförderung zwischen zwei
Ländern in dem Hoheitsgebiet eines Landes
stattfindet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung
findet
7. "Ladung"
Güter und Gegenstände jeder Art, die in den
Containern befördert werden.
8. "Neuer
Container" ein Container, mit dessen Herstellung
am oder nach dem Tage des Inkrafttretens diese
Übereinkommens begonnen wurde.
9. "Vorhandener
Container" einen Container, der kein neuer
Container ist.
10. "Eigentümer"
den Eigentümer im Sinne der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Vertragsparteien oder den
Mieter oder den Verwahrer, wenn die Parteien eines
Vertrages vereinbaren, dass der Mieter oder Verwahrer
die Haftung des Eigentümers für die Instandhaltung
und Überprüfung des Containers entsprechend den
Bestimmungen dieses Übereinkommens übernimmt.
11. "Containertyp"
das von der Verwaltung zugelassene Baumuster.
12. "Seriencontainer"
einen Container, der dem zugelassenen Baumuster
entsprechend hergestellt wurde.
13. "Prototyp"
einen Container, der für die in einer Baumuster-Serie
hergestellten oder herzustellenden Container
repräsentativ ist.
14. "Höchstes
Bruttogewicht" oder "R" (Rating) das
höchste zulässige Gesamtgewicht des Containers und
seiner Ladung.
15. "Eigengewicht"
das Gewicht des leeren Containers einschließlich
aller ständig angebrachten Zusatzausrüstungen.
16. "Höchste
zulässige Nutzlast" oder "P" die
Differenz zwischen dem höchsten Bruttogewicht und dem
Eigengewicht.
Artikel III
Anwendungsbereich
1. Dieses Übereinkommen gilt für neue und vorhandene
Container, die für eine internationale Beförderung verwendet
werden, mit Ausnahme der besonders für den Luftverkehr
entwickelten Container.
2. Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen
für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die
Einzelprüfung entsprechend Anlage 1 zuzulassen.
3.
Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für
die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage 1 binnen
5 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens
zuzulassen.
Artikel IV
Prüfung, Besichtigung, Zulassung und
Instandhaltung
1.
Zur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage I führt
jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung,
Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in
diesem Übereinkommen festgelegten Kriterien ein, sie kann
jedoch ordnungsgemäß von ihr beauftragte Organisation mit der
Prüfung, Besichtigung und Zulassung betrauen.
2. Eine Verwaltung, die eine Organisation mit dieser
Prüfung, Besichtigung und Zulassung beauftragt, unterrichtet
den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden
Seeschifffahrts- Organisation (nachstehend als "die
Organisation" bezeichnet) darüber, der die
Vertragsparteien in Kenntnis setzt.
3. Der Zulassungsantrag kann an die Verwaltung jeder
Vertragspartei gerichtet werden.
4. Jeder Container ist nach Anlage I in sicherem Zustand zu
erhalten.
5. Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlage I
und II so wird die zuständige Verwaltung die von ihr für
erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container
diesen Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu
entziehen.
Artikel V
Anerkennung der Zulassung
1. Die entsprechend diesem Übereinkommen unter der
Zuständigkeit einer Vertragspartei erteilte Zulassung wird von
den anderen Vertragsparteien anerkannt. Diese wird von den
anderen Vertragsparteien als ebenso verbindlich angesehen wie
eine von ihnen erteilte Zulassung.
2. Eine Vertragspartei darf weder andere bautechnische
Sicherheitsvorschriften noch andere bautechnische
Sicherheitsprüfungen für Container erlassen, für die dieses
Übereinkommen gilt, jedoch schließt keine Bestimmung dieses
Übereinkommens die Anwendung innerstaatlicher Regelungen oder
Gesetze oder internationaler Vereinbarungen aus, die
zusätzliche bautechnische Sicherheitsvorschriften oder
-prüfungen vorschreiben, für Container, die besonders für die
Beförderung gefährlicher Güter gebaut sind oder für
besondere Bauteile für Container zur Beförderung von
flüssigem Massengut oder für Container, die auf dem Luftweg
befördert werden. Der Begriff "gefährliche Güter"
ist im Sinne internationaler Vereinbarungen zu verstehen.
Artikel VI
Kontrolle
1. Jeder
nach Artikel III zugelassene Container unterliegt auf dem
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einer Kontrolle, die von
Personen ausgeübt wird, welche hierzu von den Vertragsparteien
ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Kontrolle ist auf
die Überprüfung zu beschränken, ob der Container ein
gültiges diesem Übereinkommen entsprechendes
Sicherheits-Zulassungsschild trägt, es sei denn, dass wichtige
Gründe für die Annahme sprechen, dass der Zustand des
Containers eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit
darstellt. In diesem Fall übt die mit der Kontrolle beauftragte
Person diese nur soweit aus, wie es notwendig ist, um
sicherzustellen, dass der Container vor seiner Weiterverwendung
den Sicherheitsvorschriften wieder entspricht.
2. Falls
der Container auf Grund eines Mangels, der schon zum Zeitpunkt
seiner Zulassung vorhanden gewesen sein könnte, den
Sicherheitsvorschriften nicht mehr entspricht, wird die für
diese Zulassung verantwortliche Verwaltung von der
Vertragspartei unterrichtet, die den Mangel festgestellt hat.
Artikel VII
Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses
Übereinkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 beim Büro der
Vereinigten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar
1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der
Organisation in London für alle Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder
Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des
Status des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen
Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen
einlädt, Partei dieses Übereinkommens zu werden, zur
Unterzeichnung auf.
2.
Dieses
Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
durch die Unterzeichnerstaaten.
3. Dieses
Übereinkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten
Staaten zum Beitritt auf.
4. Die
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt
(nachstehend als "der Generalsekretär" bezeichnet).
Artikel VIII
Inkrafttreten
1. Diese
Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung
der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsbeurkundung in Kraft.
2. Für
jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder
genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt
dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an
dem dieser Staat seine Ratifikations- Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde hinterlegt.
3. Jeder
Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei
dieses Übereinkommens wird, gilt in Ermangelung einer
anders lautenden Erklärung als
-
Vertragspartei
des geänderten Übereinkommens; und
-
als
Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens für
jede Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht an
diese Änderung gebunden ist.
Artikel IX
Verfahren
zur Änderung des Übereinkommens oder einzelner Teile desselben
1.
Dieses
Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach
einem der folgenden Verfahren geändert werden.
2.
Änderung auf Grund einer Überprüfung in der Organisation:
-
Auf
Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei
vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens in der
Organisation geprüft. Wird der Vorschlag mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertreter im Schiffssicherheitsausschuss der
Organisation angenommen, an dessen Arbeit teilzunehmen
und alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des
Stimmrechts eingeladen werden, wird die Änderung allen
Mitglieder der Organisation und allen Vertragsparteien
mindestens sechs Monate vor der Überprüfung durch die
Versammlung der Organisation mitgeteilt. Jede
Vertragspartei, die nicht Mitglied der Organisation ist,
ist berechtigt, an der Erörterung der Änderung durch
die Versammlung teilzunehmen und abzustimmen.
-
Wird
der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertreter in der Versammlung
angenommen und umfasst diese Mehrheit eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär
die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme.
-
Diese
Änderung tritt zwölf Monate nach der Annahme durch
zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Die
Änderung tritt für alle Vertragsparteien in Kraft mit
Ausnahme derjenigen, die vor ihrem Inkrafttreten eine
Erklärung abgegeben haben, dass sie die Änderung nicht
annehmen.
3.
Änderung durch eine Konferenz:
Auf Antrag
einer Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der
Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär
zur Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz
einberufen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten
eingeladen werden.
Artikel X
Besonderes
Verfahren zur Änderung der Anlagen
1. Jede
Änderung der Anlagen, die von einer Vertragspartei
vorgeschlagen wird, wird in der Organisation auf Antrag dieser
Partei geprüft.
2.
Wird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuss der
Organisation angenommen, an dessen Erörterungen teilzunehmen
alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts
eingeladen werden, und umfasst diese Mehrheit eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär diese
Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme.
3.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung wird vom
Schiffssicherheitsausschuss bei ihrer Annahme festgelegt, sofern
nicht ein Fünftel der Vertragsparteien oder fünf
Vertragsparteien, je nachdem, welches die geringere Anzahl ist,
zu einem früheren Zeitpunkt, der vom
Schiffssicherheitsausschuss gleichzeitig festgelegt wird, dem
Generalsekretär mitteilen, dass sie gegen die Änderung
Einspruch erheben. Die in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkte
werden von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und
abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuss festgelegt,
die ihrerseits eine Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien
umfassen muss.
4.
Bei Inkrafttreten einer Änderung ersetzt diese für alle
Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen diese Änderung
erhoben haben, jede frühere Bestimmung, auf die sie sich
bezieht; ein Einspruch, der von einer Vertragspartei gegen diese
Änderung erhoben wurde, ist für die anderen Vertragsparteien
hinsichtlich der Zulassung von Containern, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet, nicht verbindlich.
5.
Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien und alle
Mitglieder der Organisation über jeden Antrag oder jede
Mitteilung, die im Sinne dieses Artikels unterbreitet werden,
sowie über den Zeitpunkt, an dem jede Änderung in Kraft tritt.
6.
Wenn der Schiffssicherheitsausschuss einen Änderungsvorschlag
zu den Anlagen prüft, diesen jedoch nicht annimmt, kann jede
Vertragspartei die Einberufung einer Konferenz beantragen, zu
der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden.
Wenn mindestens ein Drittel der übrigen Vertragsparteien ihre
Zustimmung notifiziert hat, beruft der Generalsekretär zur
Prüfung der Änderung der Anlagen eine Konferenz ein.
Artikel XI
Kündigung
1. Jede
Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Hinterlegung
einer Urkunde beim Generalsekretär kündigen. Die Kündigung
wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär
wirksam.
2. Eine
Vertragspartei, die gegen eine Änderung der Anlagen Einspruch
erhoben hat, kann das Übereinkommen kündigen; diese Kündigung
wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung wirksam.
Artikel XII
Außerkrafttreten
Dieses
Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der
Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.
Artikel XIII
Beilegung
von Streitigkeiten
1.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die
nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden
kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt
zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der an der
Streitigkeit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter,
die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter
als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei
Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter
ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden
gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär
ersuchen, einen Schiedsrichter oder den
Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
2.
Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts
ist für die an der Streitigkeit beteiligten Partien binden.
3. Das
Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
4. Das
Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und
seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte
Streitfrage mit Stimmenmehrheit.
5. Jede
Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit
beteiligten Parteien wegen der Auslegung oder Durchführung des
Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem
Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung
vorgelegt werden.
Artikel XIV
Vorbehalte
1. Vorbehalte
zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die
Artikel I bis VI, XIII, dieser Artikel und die Anlagen
ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt
und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in
dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt
diese Vorbehalte allen in Artikel VII bezeichneten Staaten mit.
2.
Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
-
ändert
die Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die er sich
bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt
gemacht hat, nach Maßgabe des Vorbehalts, und
-
ändert
diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in
ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den
Vorbehalt gemacht hat, in demselben Maße.
3.
Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1
mitgeteilt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den
Generalsekretär zurückziehen.
Artikel XV
Notifikation
Außer den
Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, und
IV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII
bezeichneten Staaten
-
die
Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen,
Genehmigungen und Beitritte nach Artikel VII;
-
die
Zeitpunkte des Inkrafttretens diese Übereinkommens nach
Artikel VIII
-
den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses
Übereinkommens nach den Artikeln IX und X;
-
die
Kündigung nach Artikel XI;
-
das
Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel
XII.
Artikel XVI
Verbindliche
Wortlaute
Die
Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer,
englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär
hinterlegt, der allen in Artikel VII bezeichneten Staaten
beglaubigte Abschriften übermittelt.
Zu Urkund
dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen
gehörig befugten Bevollmächtigten diese Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen
in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertundzweiundsiezig.
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